In Sachen Adalbert Stifter

von M. Pranghofer


In seiner Eigenschaft als Schulrat und Schulinspektor für Oberösterreich hatte Adalbert Stifter auch immer wieder in Fragen des Schulalltags einzugreifen. Dass er dabei mit feinem pädagogischen Gespür um gerechte und menschlich vertretbare Entscheidungen bemüht war, zeigt unter anderem das hier abgedruckte Gutachten zu einer Schülerbeschwerde:


"Linz, 13. August 1854
... Wie es bei jeder Handlung bezüglich ihrer moralischen Würdigung auf die Absicht ankommt, so ist dies bei Nachahmungen der Lehrer von seiten ihrer Schüler, welche Nachahmung, wie jeder weiß, der sich um Schulen bekümmert, sehr häufig, und meist in argloser Weise vorkommen, ganz besonders der Fall, da solche Nachahmungen entweder sehr unverfänglich oder bloße unrecht gewählte Scherze oder endlich wirkliche boshafte und herabsetzende Verhöhnungen sein können. Nach der Absicht richtet sich die Strafhandlung; die Absicht aber kann nur durch eine, und zwar so schleunig als möglich auf die Tat folgende Erhebung derselben ermittelt werden.
Der Gefertigte muß daher in dem Benehmen des Direktors, daß er die Handlung Poschachers nicht sofort zur Untersuchung und im Falle der Notwendigkeit zur Strafe zog, nicht nur einen pädagogischen Fehler erblicken, da bei Kindern und jungen Leuten die Wirksamkeit einer Strafe hauptsächlich von ihrer Nähe an der strafbaren Handlung abhängt, sondern er muß auch ein unförmliches und insofern ungerechtes Verfahren von seiten des Direktors und des Lehrkörpers darin erkennen, daß sie Poschacher verurteilt haben, ohne ihn und die Zeugen zu vernehmen und ohne daher die Absicht der Handlung nach anklagender und verteidigender Seite hin zu erheben.... Was die Absicht Poschachers bei seiner Nachahmung des Ganges des Direktors anbelangt, so muß der Gefertigte dahin aussprechen, daß er dieselbe für durchaus nicht so strafbar halte, daß sie ihm auf sein ganzes Leben nachteilige...."

Aus: Adalbert Stifters Leben und Werk in Briefen und Dokumenten im Insel-Verlag Frankfurt am Main 1962, S. 435)


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