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"Linz, 13. August 1854
... Wie es bei jeder Handlung bezüglich ihrer moralischen Würdigung auf
die Absicht ankommt, so ist dies bei Nachahmungen der Lehrer von seiten
ihrer Schüler, welche Nachahmung, wie jeder weiß, der sich um Schulen
bekümmert, sehr häufig, und meist in argloser Weise vorkommen, ganz
besonders der Fall, da solche Nachahmungen entweder sehr unverfänglich
oder bloße unrecht gewählte Scherze oder endlich wirkliche boshafte und
herabsetzende Verhöhnungen sein können. Nach der Absicht richtet sich
die Strafhandlung; die Absicht aber kann nur durch eine, und zwar so
schleunig als möglich auf die Tat folgende Erhebung derselben ermittelt
werden.
Der Gefertigte muß daher in dem Benehmen des Direktors, daß er die
Handlung Poschachers nicht sofort zur Untersuchung und im Falle der
Notwendigkeit zur Strafe zog, nicht nur einen pädagogischen Fehler
erblicken, da bei Kindern und jungen Leuten die Wirksamkeit einer Strafe
hauptsächlich von ihrer Nähe an der strafbaren Handlung abhängt, sondern
er muß auch ein unförmliches und insofern ungerechtes Verfahren von
seiten des Direktors und des Lehrkörpers darin erkennen, daß sie
Poschacher verurteilt haben, ohne ihn und die Zeugen zu vernehmen und
ohne daher die Absicht der Handlung nach anklagender und verteidigender
Seite hin zu erheben.... Was die Absicht Poschachers bei seiner
Nachahmung des Ganges des Direktors anbelangt, so muß der Gefertigte
dahin aussprechen, daß er dieselbe für durchaus nicht so strafbar halte,
daß sie ihm auf sein ganzes Leben nachteilige...." |